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BVerwG, 17.05.2022 - 2 B 49.21 (2 C 7.22) |
Volltextveröffentlichungen (7)
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§ 64 Abs 1 S 2 DG NW 2004, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Revisionszulassung; Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht bei Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats - Wolters Kluwer
Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht bei Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats; Zulassung der Revision
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Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht bei Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats; Zulassung der Revision
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Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht bei Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats; Zulassung der Revision
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Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 29.01.2020 - 31 K 8408/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2021 - 3d A 1185/20
- BVerwG, 17.05.2022 - 2 B 49.21 (2 C 7.22)
- BVerwG, 13.07.2023 - 2 C 7.22
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 23.05.2017 - 2 B 51.16
Frist für die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine …
Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 2 B 49.21
Soweit der Senat Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (auch) mit vorgenannter Begründung als unbegründet erachtet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 16 …und vom 22. Juli 2019 - 2 B 25.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 69 Rn. 6), hält er hieran nicht mehr fest.Die Revision ist nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil eine Divergenz des Berufungsurteils zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - (…Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 13) in Bezug auf den Rechtssatz besteht, wonach eine fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht möglich ist, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 9).
- BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18
Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse; …
Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 2 B 49.21
Da die verfahrensfehlerhaften Ausführungen eines Urteils zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen dürfen, gilt dieser Teil des Urteils "als nicht geschrieben" (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 21 f. m.w.N.). - BVerwG, 30.12.2010 - 2 B 66.10
Disziplinarverfahren; fristgerechte Einlegung der Berufungsbegründung
Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 2 B 49.21
Die Revision ist nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil eine Divergenz des Berufungsurteils zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - (…Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 13) in Bezug auf den Rechtssatz besteht, wonach eine fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht möglich ist, wenn der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Disziplinarsenats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 9).
- BVerwG, 22.07.2019 - 2 B 25.19
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der …
Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 2 B 49.21
Soweit der Senat Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (auch) mit vorgenannter Begründung als unbegründet erachtet hat (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 16 und vom 22. Juli 2019 - 2 B 25.19 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 69 Rn. 6), hält er hieran nicht mehr fest. - BVerwG, 31.07.2019 - 2 B 83.18
Darlegungsanforderungen an einen Revisionsgrund; Bloße Kritik an der …
Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 2 B 49.21
Dabei steht der Zulassung der Revision nicht entgegen, dass sich das Beschwerdevorbringen der Beklagten allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet, nicht aber - sieht man von den Ausführungen ab, die sich in der Darlegung einer abweichenden Rechtsansicht erschöpfen und die eine Zulassung der Revision von vornherein nicht rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 2 B 83.18 - juris Rn. 11 …und vom 30. Juli 2020 - 2 B 32.20 - juris Rn. 13) - die Entscheidung des Berufungsgerichts angreift, soweit dieses die Berufung für unbegründet angesehen hat. - BVerwG, 30.07.2020 - 2 B 32.20
Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 2 B 49.21
Dabei steht der Zulassung der Revision nicht entgegen, dass sich das Beschwerdevorbringen der Beklagten allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig richtet, nicht aber - sieht man von den Ausführungen ab, die sich in der Darlegung einer abweichenden Rechtsansicht erschöpfen und die eine Zulassung der Revision von vornherein nicht rechtfertigen können (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 2 B 83.18 - juris Rn. 11 und vom 30. Juli 2020 - 2 B 32.20 - juris Rn. 13) - die Entscheidung des Berufungsgerichts angreift, soweit dieses die Berufung für unbegründet angesehen hat.
- VGH Bayern, 21.09.2022 - 15 ZB 22.1621
Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung
Eine gleichzeitige Abweisung einer Klage als unzulässig und als unbegründet ist wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung (jedenfalls grundsätzlich) ausgeschlossen und für den Fall, dass dies - wie im angegriffenen Urteil vom 5. Mai 2022 - dennoch geschieht, (grundsätzlich) als verfahrensfehlerhaft anzusehen (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2022 - 2 B 49.21 u.a. - juris Rn. 4).Das kann etwa dazu führen, dass vom Berufungsgericht eine Berufung gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts - ohne dass der Gedanke der kumulativen Mehrfachbegründung (s.o. 2.) greift - schon dann zugelassen werden muss oder vom Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattzugeben ist, wenn sich der Rechtsmittelführer im Zulassungs- bzw. Nichtzulassungsverfahren ausschließlich gegen die Ausführungen der Vorinstanz zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs bzw. der Klage richtet (BVerwG, B.v. 17.5.2022 a.a.O. Rn. 2 ff.).
Im - wie hier (s.o. 1. und 2.) - umgekehrten Fall eines unterlassenen bzw. erfolglosen Angriffs des Rechtsmittelführers auf die von der Vorinstanz angenommene Unzulässigkeit einer Klage vermögen Angriffe gegen die im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil ebenso tragend angenommene Unbegründetheit der Klage eine Zulassung der Berufung von vornherein nicht zu begründen, weil dann die - verfahrensfehlerhaft erfolgten - zusätzlichen Erwägungen des Erstgerichts zur Unbegründetheit als nicht geschrieben gelten und deswegen nicht in Rechtskraft erwachsen können (…zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2018 - 6 B 133/18 - NVwZ 2019, 649 = juris Rn. 22; B.v. 17.5.2022 a.a.O. juris Rn. 4).
- BVerwG, 13.07.2023 - 2 C 7.22
Ausführungen zur Begründetheit in einer als unzulässig verworfenen Berufung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts grundsätzlich erst eröffnet, wenn die Zulässigkeit der Klage festgestellt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 …und vom 8. Februar 2017 - 8 C 2.16 - BVerwGE 157, 292 Rn. 19); Entsprechendes gilt für Rechtsmittel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 2 B 49.21 - juris Rn. 4). - BVerwG, 25.07.2022 - 2 B 14.22
Kein Anspruch auf Durchführung eines Laufbahnaufstiegsverfahrens
Hinzu kommt vorliegend, dass die zusätzlichen Erwägungen zur Unbegründetheit den die Klage als unzulässig abweisenden Tenor nicht tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 2 B 49.21 - juris Rn. 4). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2022 - 31 A 3242/21 Darüber hinaus regt sie an, das Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az.: 2 B 49.21) nicht zu betreiben.